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   StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888   

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https://dejure.org/2005,26917
StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888 (https://dejure.org/2005,26917)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13.04.2005 - P.St. 1888 (https://dejure.org/2005,26917)
StGH Hessen, Entscheidung vom 13. April 2005 - P.St. 1888 (https://dejure.org/2005,26917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 103 Abs 1 GG
    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - kein Verstoß gegen rechtliches Gehör und Willkürverbot durch arbeitsgerichtliche Versagung von Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Hessen, 09.06.1999 - P.St. 1299

    Rechtliches Gehör; Gehörsrecht; Darlegungspflicht; Darlegung;

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Ob dies der Fall ist, vermag der Staatsgerichtshof unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fachgerichts nur zu prüfen, wenn der Antragsteller detailliert mitteilt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, …

    Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine andere als die gerügte Begründung die Entscheidung trägt (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, a.a.O.).

  • StGH Hessen, 20.10.1999 - P.St. 1356

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, …

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, …

  • StGH Hessen, 15.08.2002 - P.St. 1619

    Unzulässige, da unsubstantiierte Grundrechtsklage - keine Verletzung des

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (siehe etwa StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735, [3736]).

    Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, S. 3735 [3736]; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, …

  • StGH Hessen, 10.10.2001 - P.St. 1415

    Unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung der Garantie des gesetzlichen

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52, 7 [9 f.]).
  • StGH Hessen, 11.09.2001 - P.St. 1375

    Wegen fehlender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - keine Verletzung

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Wendet sich der Antragsteller gegen eine gerichtliche Entscheidung, gehört zur substantiierten Schilderung des Lebenssachverhalts auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidung oder die nachvollziehbare Darlegung ihres Inhalts und des Gegenstands des Ausgangsverfahrens (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, StAnz. 2001, S. 3574, 3575).
  • StGH Hessen, 15.01.2003 - P.St. 1598

    Begründete Grundrechtsklage - Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, …
  • StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1887

    Mangels zureichender Substantiierung unzulässige Grundrechtsklage - kein Verstoß

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht - 8 AZN 36/03 - hat der Antragsteller Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2002 erhoben (P.St. 1887).
  • ArbG Frankfurt/Main, 06.09.2001 - 9 Ca 4709/00

    Schadensersatzanspruch bei ungerechtfertigter Kündigung

    Auszug aus StGH Hessen, 13.04.2005 - P.St. 1888
    Mit Urteil vom 5. September 2001 - 9 Ca 4709/00 - hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, da die Beklagte weder eine positive Forderungsverletzung begangen noch sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwirklicht habe.
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